Rechtsprechung
   SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23467
SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03 (https://dejure.org/2005,23467)
SG Altenburg, Entscheidung vom 18.01.2005 - S 2 RA 527/03 (https://dejure.org/2005,23467)
SG Altenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - S 2 RA 527/03 (https://dejure.org/2005,23467)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,23467) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zwar im Wege verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, Juris, Az.: B 4 RA 3/02 R, Juris).

    Derjenige, der von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte aber zu keinem Zeitpunkt die FZR- Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen (BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az. B 4 RA 3/02 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zwar im Wege verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, Juris, Az.: B 4 RA 3/02 R, Juris).

    Sie würde das oben genannte Verbot der Neueinbeziehung unterlaufen (BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az. B 4 RA 31/01 R, Juris).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Eine Versorgungsanwartschaft für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz entstand erst durch Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 10.04.2002, Az.: B 4 RA 18/01 R, Juris).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Danach reichte die Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Betrieb nicht aus, sondern es muss sich gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie des Bauwesens gehandelt haben, dessen Hauptzweck auf die industrielle Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 41/02 R, Juris).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung der

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht, wobei das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i. V. m. dem am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 ausdrücklich bestimmt worden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31.07.2002, Az.: B 4 RA 62/01 R, Juris, m.w.N.).
  • SG Dresden, 07.06.2004 - S 19 RA 80/03

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

    Auszug aus SG Altenburg, 18.01.2005 - S 2 RA 527/03
    Insbesondere war der Betrieb kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift, da die Projektierung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgeht und eine umfassendere Betreuung des Projektes und seiner Umsetzung beinhaltet (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.06.2004, Az.: S 19 RA 80/03, Juris, Rn. 32).
  • SG Stade, 28.05.2008 - S 4 R 201/05

    30.6.1990; Altersversorgung; Altersversorgung der technischen Intelligenz;

    Der Betrieb konstruierte auch nicht selbst die Maschinen, die in der zu errichtenden Anlage zum Einsatz kommen sollten und kann auch nicht aus diesem Grunde zu den Produktionsbetrieben gezählt werden (vgl zur Unterscheidung von Konstruktions- und Projektierungsbüros LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 20.3.2007 - L 16 R 171/06 - vgl auch SG Altenburg, Urt v 18.1.2005 - S 2 RA 527/03 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht